Arbeitsschutz

Betriebliche Unterweisung

DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention (Unfallverhütungsvorschrift)

Unterweisung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ bildet eine wesentliche Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Sie regelt die grundlegenden Pflichten des Unternehmens sowie der Beschäftigten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Die nachfolgende Unterweisung fasst die wesentlichen Vorschriften, Pflichten und Verhaltensregeln in verständlicher Form zusammen. Sie eignet sich insbesondere für Beschäftigte in der ambulanten Pflege, Hauswirtschaft, Betreuung und Verwaltung.

Es handelt sich um eine für Unterweisungszwecke aufbereitete Zusammenfassung und nicht um den unveränderten Gesetzestext.

1. Allgemeine Grundpflichten des Arbeitgebers (§ 2 DGUV Vorschrift 1)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Sichere Arbeitsbedingungen schaffen und erhalten.

  • Gefährdungen am Arbeitsplatz erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen.

  • Sichere Arbeitsmittel, Geräte und persönliche Schutzausrüstung bereitstellen.

  • Beschäftigte regelmäßig über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterweisen.

  • Die Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen kontrollieren.

  • Erkannte Sicherheitsmängel unverzüglich beseitigen oder geeignete Schutzmaßnahmen veranlassen.

  • Die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf eigene Kosten durchführen.

Arbeitsschutz ist eine gemeinsame Aufgabe. Die Gesamtverantwortung liegt beim Arbeitgeber. Alle Beschäftigten sind verpflichtet, die festgelegten Schutzmaßnahmen einzuhalten.

2. Gefährdungsbeurteilung (§ 3 DGUV Vorschrift 1)

Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen beurteilen, mögliche Gefährdungen ermitteln und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festlegen.

Zu den möglichen Gefährdungen gehören:

  • Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahren.

  • körperliche Belastungen durch Heben, Tragen und ungünstige Körperhaltungen.

  • Infektionsgefahren durch Kontakt mit Blut, Körperflüssigkeiten oder Krankheitserregern.

  • Verletzungen durch spitze oder scharfe Gegenstände.

  • Gefahren beim Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln.

  • Psychische Belastungen durch Stress, Zeitdruck oder Konfliktsituationen.

  • Gefahren im Straßenverkehr und bei wechselnden Einsatzorten.

  • Gefahren durch defekte elektrische Geräte und Arbeitsmittel.

Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und bei wesentlichen Veränderungen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

Beschäftigte sind verpflichtet, erkannte Gefahren und Sicherheitsmängel unverzüglich zu melden.

3. Unterweisung der Beschäftigten (§ 4 DGUV Vorschrift 1)

Alle Beschäftigten müssen ausreichend und verständlich über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterwiesen werden.

Die Unterweisung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Bedarf und mindestens einmal jährlich. Bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen, neuen Arbeitsmitteln oder besonderen Gefährdungen sind zusätzliche Unterweisungen erforderlich.

Die Unterweisungen müssen die jeweiligen Tätigkeiten und Gefährdungen berücksichtigen und dokumentiert werden.

Alle Beschäftigten sind verpflichtet, die vermittelten Sicherheitsregeln einzuhalten und bei Unklarheiten nachzufragen.

4. Befähigung und sichere Durchführung von Tätigkeiten (§§ 7 und 8 DGUV Vorschrift 1)

Beschäftigte dürfen nur mit Aufgaben betraut werden, für die sie ausreichend qualifiziert, unterwiesen und körperlich sowie geistig geeignet sind.

Gefährliche Arbeiten müssen so organisiert werden, dass eine Gefährdung möglichst vermieden wird.

Für die Beschäftigten gilt:

  • Tätigkeiten nur im Rahmen der eigenen Qualifikation und Befugnisse durchführen.

  • Keine Arbeiten ausführen, für die eine erforderliche Einweisung oder Befähigung fehlt.

  • Vorgesehene Hilfsmittel und Schutzmaßnahmen benutzen.

  • Bei Unsicherheiten oder erkennbaren Gefahren die verantwortliche Person informieren.

  • Bei gefährlichen Alleinarbeiten müssen die erforderlichen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen eingehalten werden.

5. Allgemeine Pflichten der Beschäftigten (§ 15 DGUV Vorschrift 1)

Alle Beschäftigten tragen Mitverantwortung für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Personen.

Sie sind verpflichtet:

  • Arbeits- und Sicherheitsanweisungen zu beachten.

  • Vorgeschriebene Schutzmaßnahmen einzuhalten.

  • Persönliche Schutzausrüstung ordnungsgemäß zu verwenden.

  • Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu benutzen.

  • Gefährliche Situationen möglichst zu vermeiden.

  • Andere Personen durch das eigene Verhalten nicht zu gefährden.

  • Erkannte Gefahren, Unfälle und Sicherheitsmängel zu melden.

  • An vorgeschriebenen Unterweisungen teilzunehmen.

  • Maßnahmen der Ersten Hilfe zu unterstützen.

Beschäftigte dürfen sich durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder andere berauschende Mittel nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden.

Erkennbar sicherheitswidrige Anweisungen dürfen nicht befolgt werden.

6. Meldepflichten bei Gefahren und Mängeln (§ 16 DGUV Vorschrift 1)

Beschäftigte müssen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie festgestellte Defekte an Schutzsystemen unverzüglich melden.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Defekte Pflegehilfsmittel oder Arbeitsgeräte.

  • Beschädigte elektrische Leitungen und Geräte.

  • Fehlende oder beschädigte Schutzausrüstung.

  • Unsichere Arbeitsbedingungen.

  • Gefährliche Situationen bei Klienten oder am Einsatzort.

  • Verletzungs- und Infektionsrisiken.

Soweit möglich und zulässig, sind Gefahren im Rahmen der eigenen Möglichkeiten zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, muss die zuständige verantwortliche Person informiert werden.

7. Sichere Benutzung von Arbeitsmitteln (§ 17 DGUV Vorschrift 1)

Arbeitsmittel, Geräte und Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

Vor der Benutzung ist auf erkennbare Beschädigungen und Funktionsstörungen zu achten.

Es gilt:

  • Geräte nur entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung benutzen.

  • Defekte Geräte nicht weiterverwenden, wenn dadurch eine Gefährdung entsteht.

  • Sicherheitsvorrichtungen nicht entfernen oder umgehen.

  • Elektrische Geräte nicht mit beschädigten Kabeln oder Steckern betreiben.

  • Arbeitsmittel nach den geltenden Anweisungen reinigen und pflegen.

  • Defekte und Funktionsstörungen unverzüglich melden.

8. Persönliche Schutzausrüstung (§§ 29 bis 31 DGUV Vorschrift 1)

Der Arbeitgeber muss die erforderliche persönliche Schutzausrüstung bereitstellen.

Beschäftigte sind verpflichtet, diese entsprechend der Gefährdung und den betrieblichen Vorgaben zu benutzen.

Dazu gehören je nach Tätigkeit:

  • Einmalhandschuhe.

  • Schutzkittel und Schutzschürzen.

  • Medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder geeigneter Atemschutz.

  • Schutzbrillen bei entsprechender Gefährdung.

  • Geeignete rutschhemmende Arbeitsschuhe.

Persönliche Schutzausrüstung muss sachgerecht verwendet und bei Beschädigung oder Verunreinigung entsprechend den geltenden Vorgaben gewechselt beziehungsweise aufbereitet werden.

Einmalhandschuhe ersetzen nicht die erforderliche Händehygiene.

9. Hygiene und Infektionsschutz

Bei Tätigkeiten mit möglichem Kontakt zu Krankheitserregern sind die betrieblichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen einzuhalten.

Insbesondere gilt:

  • Händehygiene entsprechend dem Hygieneplan durchführen.

  • Vorgeschriebene Schutzhandschuhe und weitere Schutzausrüstung tragen.

  • Kontaminierte Materialien sicher entsorgen.

  • Spitze und scharfe Gegenstände in geeigneten Abwurfbehältern entsorgen.

  • Benutzte Kanülen nicht mit der Schutzkappe wieder verschließen.

  • Hautverletzungen und mögliche Infektionskontakte unverzüglich melden.

  • Arbeitskleidung entsprechend den betrieblichen Vorgaben verwenden und aufbereiten.

  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel ausschließlich nach den geltenden Anweisungen verwenden.

Bei Nadelstichverletzungen oder sonstigen möglichen Infektionskontakten sind unverzüglich die vorgesehenen Erste-Hilfe- und medizinischen Maßnahmen einzuleiten.

10. Körperliche Belastungen und rückenschonendes Arbeiten

Bei körperlich belastenden Tätigkeiten müssen geeignete Schutzmaßnahmen angewendet werden.

Besonders bei Pflege- und Betreuungstätigkeiten gilt:

  • Vorhandene Transfer- und Pflegehilfsmittel verwenden.

  • Schwere oder unsichere Transfers nicht ohne erforderliche Unterstützung durchführen.

  • Auf eine möglichst ergonomische Körperhaltung achten.

  • Pflegebetten nach Möglichkeit auf eine geeignete Arbeitshöhe einstellen.

  • Belastende Drehbewegungen und ungünstige Körperhaltungen vermeiden.

  • Klienten entsprechend ihren Fähigkeiten in Bewegungsabläufe einbeziehen.

  • Bei Überlastung oder unsicheren Situationen Unterstützung anfordern.

Die eigene Gesundheit darf durch unsichere Hebe- und Transfermaßnahmen nicht gefährdet werden.

11. Sicherheit bei Hausbesuchen und im Straßenverkehr

Bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebes gelten die betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen ebenfalls.

Beschäftigte müssen insbesondere:

  • Die Straßenverkehrsordnung beachten.

  • Fahrzeuge nur in verkehrssicherem Zustand benutzen.

  • Während der Fahrt keine Mobiltelefone ohne zulässige Freisprecheinrichtung bedienen.

  • Witterungs- und Straßenverhältnisse berücksichtigen.

  • Geeignetes Schuhwerk tragen.

  • Auf Stolperstellen, Treppen, lose Teppiche und schlechte Beleuchtung achten.

  • Gefährliche Bedingungen in Klientenhaushalten melden.

  • Bei Bedrohungen, aggressivem Verhalten oder anderen akuten Gefahren die eigene Sicherheit vorrangig beachten.

Besteht eine unmittelbare erhebliche Gefahr, ist die Tätigkeit zu unterbrechen beziehungsweise der Gefahrenbereich zu verlassen und die zuständige Stelle zu informieren.

12. Brandschutz und Notfallmaßnahmen (§ 22 DGUV Vorschrift 1)

Der Arbeitgeber muss geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Bewältigung von Notfällen treffen.

Alle Beschäftigten müssen die betrieblichen Notfallregelungen kennen.

Im Brandfall gilt:

  • Ruhe bewahren und andere Personen warnen.

  • Feuerwehr über die Notrufnummer 112 alarmieren.

  • Gefährdete Personen retten, soweit dies ohne erhebliche Eigengefährdung möglich ist.

  • Gefahrenbereich verlassen und vorgesehene Fluchtwege benutzen.

  • Keine Aufzüge im Brandfall benutzen.

  • Löschversuche nur bei Entstehungsbränden und ohne Eigengefährdung unternehmen.

  • Anweisungen der Einsatzkräfte befolgen.

Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge müssen freigehalten werden.

Feuerlöscher und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht zweckwidrig verwendet oder verstellt werden.

13. Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen (§§ 24 bis 28 DGUV Vorschrift 1)

Der Arbeitgeber muss eine wirksame Erste Hilfe organisieren und die erforderlichen Einrichtungen, Materialien und qualifizierten Ersthelfer bereitstellen.

Alle Beschäftigten müssen wissen, wie sie im Notfall Hilfe veranlassen können.

Bei einem Arbeitsunfall gilt:

  • Unfallstelle sichern und auf Eigenschutz achten.

  • Erforderliche Erste Hilfe leisten.

  • Bei schweren Verletzungen oder akuten medizinischen Notfällen den Rettungsdienst unter 112 verständigen.

  • Die zuständige verantwortliche Person informieren.

  • Erste-Hilfe-Leistungen und Verletzungen entsprechend den betrieblichen Vorgaben dokumentieren.

  • Bei entsprechender Verletzung eine ärztliche Untersuchung, gegebenenfalls bei einem Durchgangsarzt, veranlassen.

Auch kleinere Verletzungen müssen im Rahmen der betrieblichen Erste-Hilfe-Dokumentation erfasst werden.

Arbeitsunfälle und Wegeunfälle sind unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden.

14. Verhalten bei gefährlichen Situationen

Beschäftigte dürfen sich selbst und andere Personen nicht unnötig gefährden.

Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr gilt:

  • Gefährliche Tätigkeiten unterbrechen.

  • Nach Möglichkeit den Gefahrenbereich verlassen.

  • Andere gefährdete Personen warnen.

  • Die zuständige verantwortliche Person informieren.

  • Bei Bedarf Rettungsdienst, Feuerwehr oder Polizei verständigen.

  • Tätigkeiten erst wieder aufnehmen, wenn die Gefährdung ausreichend beherrscht wird.

15. Zusammenarbeit und Verantwortung (§§ 5, 6 und 13 DGUV Vorschrift 1)

Arbeiten mehrere Unternehmen oder Berufsgruppen zusammen, müssen erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen abgestimmt werden.

Beschäftigte müssen sicherheitsrelevante Informationen an die zuständigen Stellen weitergeben.

Die Übertragung bestimmter Arbeitsschutzpflichten auf geeignete verantwortliche Personen ist möglich. Sie muss eindeutig geregelt sein. Die übergeordnete Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation und Überwachung des Arbeitsschutzes bleibt bestehen.

16. Sicherheitsbeauftragte und betriebliche Arbeitsschutzorganisation (§§ 19 bis 21 DGUV Vorschrift 1)

Der Arbeitgeber hat die erforderliche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sicherzustellen.

Sicherheitsbeauftragte unterstützen bei der Erkennung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und fördern sicheres Verhalten.

Seit dem 29.05.2026 gilt grundsätzlich eine gesetzliche Schwelle von regelmäßig mehr als 50 Beschäftigten für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Abhängig von der besonderen Gefährdungslage können auch in kleineren Betrieben Sicherheitsbeauftragte erforderlich sein.

Beschäftigte sollen die zuständigen Ansprechpartner für Arbeitsschutz kennen und sicherheitsrelevante Beobachtungen weitergeben.

17. Gesundheitsschutz und Prävention

Arbeitsschutz umfasst nicht nur die Vermeidung von Unfällen, sondern auch die Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Ergonomisches und rückenschonendes Arbeiten.

  • Schutz vor Infektionen.

  • Vermeidung von Hautschädigungen.

  • Schutz vor übermäßigen körperlichen Belastungen.

  • Berücksichtigung psychischer Belastungen.

  • Sicherer Umgang mit Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen.

  • Einhaltung der betrieblichen Arbeits- und Pausenregelungen.

  • Nutzung angebotener arbeitsmedizinischer Vorsorge entsprechend den geltenden Regelungen.

Beschäftigte sollen gesundheitliche Beschwerden, die möglicherweise mit ihrer Tätigkeit zusammenhängen, frühzeitig ansprechen, damit geeignete Schutzmaßnahmen geprüft werden können.

18. Zusammenfassung der wichtigsten Verhaltensregeln

Für alle Beschäftigten gelten folgende Grundsätze:

  1. Ich achte auf meine eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer.

  2. Ich halte mich an betriebliche Sicherheitsanweisungen.

  3. Ich verwende die vorgeschriebene Schutzausrüstung.

  4. Ich benutze Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß.

  5. Ich melde Gefahren, Mängel und Unfälle unverzüglich.

  6. Ich beachte die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen.

  7. Ich arbeite möglichst ergonomisch und benutze vorhandene Hilfsmittel.

  8. Ich führe nur Tätigkeiten aus, für die ich ausreichend qualifiziert und befugt bin.

  9. Ich beachte die Regeln zum Brandschutz und zur Ersten Hilfe.

  10. Ich unterlasse gefährliche Handlungen und gefährde weder mich noch andere.

  11. Ich nehme an erforderlichen Unterweisungen teil.

  12. Ich frage nach, wenn mir eine Tätigkeit oder Sicherheitsanweisung unklar ist.

19. Abschluss der Unterweisung

Alle Beschäftigten sind verpflichtet, die geltenden Arbeitsschutzvorschriften und betrieblichen Sicherheitsanweisungen einzuhalten.

Die Sicherheit und Gesundheit aller Beteiligten haben Vorrang vor Zeitdruck und organisatorischen Abläufen.

Gefährdungen, Unfälle, Beinaheunfälle und Sicherheitsmängel sollen frühzeitig erkannt, gemeldet und durch geeignete Maßnahmen vermieden beziehungsweise behoben werden.

Mit der Teilnahme an der Unterweisung bestätigen die Beschäftigten, dass ihnen die wesentlichen Inhalte der DGUV Vorschrift 1 sowie die daraus resultierenden Pflichten und Verhaltensregeln vermittelt wurden.

Die Teilnahme und die vermittelten Inhalte sind entsprechend den betrieblichen Vorgaben zu dokumentieren.

 

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention

DGUV Regel 100-001 – Grundsätze der Prävention, Ausgabe Juni 2025

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Biostoffverordnung (BioStoffV)

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Offizielle Informationen:

https://www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_1/index.jsp

https://www.bgw-online.de

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